27.03.2013
Straßenverkehrsordnung: Was sich am 1. April ändert

Nicht nur Autofahrer, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer müssen sich ab Ostermontag auf eine neue Straßenverkehrsordnung (StVO) einstellen. Neben zahlreichen sprachlichen Anpassungen gibt es auch einige echte Neuerungen, die für mehr Klarheit sorgen.
Zum 1. April treten einige Neuerungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. Änderungen wie „Wer am Verkehr teilnimmt“ hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird (anstatt wie bisher „Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten“ …), dürften dabei vermutlich nur wenige interessieren.
Klare Aussage
Wichtiger ist hingegen eine Konkretisierung zur Winterreifenpflicht. Bislang waren Autofahrer lediglich allgemein dazu verpflichtet, die Ausrüstung ihres Fahrzeugs den Witterungsverhältnissen anzupassen und insbesondere eine geeignete Bereifung zu benutzen.
Ab dem 1. April 2013 gilt, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit Reifen gefahren werden darf, die den in der geltenden EU-Richtlinie beschriebenen Eigenschaften für Winterreifen entsprechen. Damit wird die Winterreifenpflicht endlich so konkretisiert, dass für Autofahrer und Gerichte Klarheit herrscht.
An Bahnübergängen gilt nach Inkrafttreten der Änderungen der StVO künftig ein generelles Überholverbot zwischen dem ersten Gefahrenzeichen und dem Bahnübergang selbst. Auch auf übrige Gefahrenzeichen muss künftig anders reagiert werden. Von Verkehrsteilnehmern wird künftig nicht nur eine erhöhte Aufmerksamkeit, sondern auch die Einhaltung einer der Gefahr entsprechenden angemessenen Geschwindigkeit erwartet. Bei Zuwiderhandlungen droht ein Bußgeld von 100 Euro.
Anders als in anderen Ländern wird Falschparken in Deutschland zwar auch ab 1. April 2013 noch immer relativ milde bestraft. Das Überschreiten der Höchstparkdauer wird trotz allem um jeweils fünf Euro teurer als bisher.
Änderungen für Radler und Inline-Skater
Eine Reihe von Änderungen gibt es auch für Fahrradfahrer und Inline-Skater. So müssen Radler zum Beispiel künftig 20 statt bisher 15 Euro zahlen, wenn sie einen Radweg in falscher Richtung befahren. Wer in Fußgängerzonen nicht absteigt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 30 Euro rechnen. In Fahrradstraßen gilt außerdem für alle Verkehrsteilnehmer eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
Konkretisiert wurde auch die Bestimmung zur Beförderung von Kindern in Fahrradanhängern. Sie wird ausdrücklich erlaubt und zwar für bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr. Das Zugfahrrad muss von einer Person gefahren werden, die mindestens 16 Jahre alt ist.
Inline-Skater und Rollschuhfahrer dürfen ab 1. April weder die Fahrbahnen noch Radwege benutzen. Sie müssen vielmehr auf Gehwegen fahren – es sei denn, dass Radwege, Seitenstreifen oder Fahrbahnen durch ein Zusatzzeichen ausdrücklich für derartige Verkehrsteilnehmer freigegeben sind.
Ein Mausklick auf diesen Link führt zum Wortlaut der Änderungen. Die neuen Bußgeldsätze sind nach einem Mausklick auf diesen Link zu finden.
(Quelle VersicherungsJournal 26.03.2013)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de