18.03.2013
Rechtsstreit um Anwaltskosten

Wer nach einem Verkehrsunfall auf Empfehlung des gegnerischen Versicherers zunächst seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen will, kann nicht erwarten, dass ihm die Kosten eines deswegen beauftragten Anwalts erstattet werden. Das hat das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 17. September 2012 entschieden (Az.: 75 C 128/12).
Der Kläger war mit seinem Pkw im November 2009 in einen Unfall verwickelt worden. Weil es Diskussionen wegen der Schuldfrage gab, empfahl ihm der gegnerische Haftpflichtversicherer, zunächst einmal seine Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.
Streit um 300 Euro
Dazu beauftragte der Kläger einen Anwalt. Dieser stellte ihm ein Honorar von fast 300 Euro in Rechnung. Nachdem die Schuldfrage zu seinen Gunsten geklärt war, verlangte der Kläger von dem Versicherer des Unfallgegners, ihm die Anwaltskosten zu erstatten.
Ohne Erfolg. Nachdem sich der Haftpflichtversicherer geweigert hatte, die Kosten zu übernehmen, wurde dem Kläger auch vom Bochumer Amtsgericht eine Abfuhr erteilt.
Nach Überzeugung des Gerichts war es angesichts des einfach gelagerten Vollkasko-Versicherungsfalls nicht nötig, dass der Kläger zur Durchsetzung seiner Ansprüche einen Anwalt beauftragte. Er durfte daher nicht erwarten, dass ihm die Kosten erstattet werden.
Partner und nicht Gegner
Selbst wenn er keinerlei Kenntnisse beziehungsweise Erfahrungen mit der Regulierung eines derartigen Falls gehabt haben sollte, wäre es ihm nach Ansicht des Gerichts als durchschnittlich befähigter Mensch möglich gewesen, Kontakt mit seinem ihm durch Vertrag verbundenen Versicherer aufzunehmen und diesen zur vertragsgemäßen Leistung aufzufordern. Denn es gab keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherer seine Leistungsverpflichtung in Abrede stellen werde.
„Dabei muss auch bedacht werden, dass ein Vollkaskoversicherer nicht wie etwa jede gegnerische Versicherung darauf bedacht sein wird, Ansprüche seines Vertragspartners per se abzuwehren, sondern seinem Vertragspartner bei der Durchführung des Vertrages zu helfen und gegebenenfalls fehlende Angaben zu erfragen“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, von dem Versicherer des Unfallgegners dazu aufgefordert worden zu sein, den Schaden zunächst seinem Vollkaskoversicherer zu melden. Denn daraus konnte er ohne eine ausdrückliche Zusage nicht den Schluss ziehen, dass dieser dazu bereit sein werde, die Kosten des deswegen von ihm beauftragten Anwalts zu übernehmen. Die Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.
(Quelle VersicheurngsJournal 30.11.2012)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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