11.03.2013
Blutgrätsche mit fatalen Folgen

Sportler, die einen Gegenspieler rücksichtslos foulen, haften in uneingeschränkter Höhe für die Folgen einer dadurch verursachten Verletzung. Das hat der sechste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit einem am Montag veröffentlichten Urteil vom 22. Oktober 2012 entschieden (Az.: I-6 U 241/11).
Der Kläger war als Fußballer bei einem Meisterschaftsspiel der Kreisklasse A 3 von dem Beklagten mit gestrecktem Bein gefoult worden.
Schwere Knieverletzung
Das Foul wurde zwar von dem Schiedsrichter mit einer gelben Karte geahndet. Doch das nutzte dem Kläger wenig. Er zog sich bei dem Zweikampf nämlich eine dermaßen schwere Knieverletzung zu, dass er seinen Beruf als Maler und Lackierer nicht mehr ausüben kann.
Seine gegen den Gegenspieler erhobenen Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen wurden von dessen Haftpflichtversicherer mit dem Argument zurückgewiesen, dass er sich die Verletzung im Rahmen eines üblichen Zweikampfs zugezogen habe.
Wegen des Grundsatzes des stillschweigenden Haftungsverzichts unter Wettkampfsportlern stünden ihm daher keine Ansprüche zu.
Fußballregel Nr. 12
Doch dem wollten die Richter des Hammer Oberlandesgerichts nicht folgen. Sie gaben der Klage des Verletzten statt.
Die Richter stimmten zwar mit dem Versicherer darin überein, dass ein Sportler dann nicht haftet, wenn er einen Gegenspieler im Rahmen einer regelgerechten und dem Fairnessgebot entsprechenden Spielweise verletzt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Gericht jedoch davon überzeugt, dass der Beklagte rücksichtslos gehandelt und damit gegen die Fußballregel Nr. 12 des Deutschen Fußballbundes verstoßen hatte.
Teurer Spaß
Er habe den zur Verletzung des Klägers führenden Zweikampf ohne jede Rücksicht auf die Gefahr und die Folgen seines Einsteigens für den Gegner geführt. Der Beklagte könne sich daher nicht auf einen stillschweigenden Haftungsverzicht berufen.
Die Sache wird für den Beklagten beziehungsweise seinen Haftpflichtversicherer teuer. Denn neben einem Schadenersatz wurde dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro zugesprochen.
Umstände des Einzelfalls
Streitigkeiten wegen der Verletzung von Sportlern durch Mitspieler landen regelmäßig vor Gericht.
Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob einem Verletzten die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld zugesprochen wird oder nicht (VersicherungsJournal 16.6.2006, 15.8.2011, 4.10.2011 und 5.10.2012).
(Quelle VersicherungsJournal 28.11.2012)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de