Kommt ein Saunabesucher zu Schaden, weil der Betreiber das Wohlbefinden der Besucher nicht in engen zeitlichen Abständen kontrolliert hat, so besteht kein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem am vergangenen Freitag veröffentlichten Urteil vom 29. August 2012 entschieden (Az.: I-12 U 52/12).
Eine 75-jährige erfahrene Saunabesucherin hatte in der auf 90 Grad Celsius aufgeheizten Sauna der Beklagten einen Schwächeanfall erlitten. Weil dieser rund 90 Minuten lang unentdeckt blieb, zog sie sich Verbrennungen dritten Grades zu, an denen sie einige Monate später verstarb.
Unzureichende Kontrollen?
Die Hinterbliebenen der Frau warfen der Betreiberin der Sauna vor, die Kabinen nicht ausreichend oft kontrolliert zu haben. Denn hätten die Kontrollen mindestens alle 30 Minuten stattgefunden, hätte die Verstorbene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine letztlich tödlichen Verbrennungen erlitten.
Mit ihrer gegen die Saunabetreiberin eingereichten Schmerzensgeldklage hatten die Hinterbliebenen jedoch weder beim Landgericht Bochum noch in der Berufungsverhandlung vor dem Hammer Oberlandesgericht Erfolg. Die Klage wurde von beiden Instanzen als unbegründet zurückgewiesen.
Kein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten
Die Richter zeigten sich überzeugt davon, dass die Beklagte weder gegen ihre Sorgfalts- noch gegen ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verstoßen hat.
Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verfügte die Sauna über einen Notschalter. Sie war auch von ihrer sonstigen technischen Ausstattung her gefahrlos zu nutzen.
Auch die von der Beklagten festgelegten Kontrollzeiten hielten die Richter für ausreichend. „Denn der Betreiber einer Sauna ist nicht dazu verpflichtet, in engen Zeitabständen regelmäßige Kontrollen durchzuführen, um das körperliche Wohlbefinden der Besucher zu überwachen.“
Wer sich in Gefahr begibt …
Nach Ansicht beider Instanzen besteht bei den Besuchern nämlich die Erwartungshaltung, eine Sauna in Ruhe und ohne störende Einflüsse besuchen zu können. Dem würden Kontrollgänge in kurzen zeitlichen Abständen widersprechen.
Im Übrigen seien die körperlichen Belastungen, die mit dem Besuch einer Sauna verbunden sind, allgemein bekannt. Es sei daher ausschließlich die Entscheidung der Besucher, ob sie sich dem aussetzen und die damit verbundenen Risiken eingehen wollen.
(Quelle VersicherungsJournal 27.11.2012)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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