Für die Beurteilung der Frage, ob einem Fluggast wegen einer Verspätung eine Ausgleichszahlung zusteht, ist selbst dann, wenn er mehrere Teilstrecken zurücklegen muss, allein die Ankunftszeit am Zielort maßgeblich. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 26. Februar 2013 entschieden (Az.: C-11/11).
Die Kläger hatte bei der Air France eine Flugreise von Bremen via Paris und São Paulo nach Asunción gebucht.
Verpasste Anschlussflüge
Der Flug war von Beginn an verspätet. Die Maschine nach Paris startete von Bremen aus mit einer zweieinhalbstündigen Verspätung. Das hatte zur Folge, dass die Kläger ihre Anschlussflüge verpassten und von der Fluggesellschaft auf jeweils spätere Maschinen umgebucht werden mussten.
Die Reisenden kamen daher erst mit einer elfstündigen Verspätung in Asunción an.
Ihre Forderung auf eine Ausgleichszahlung im Sinne der Bestimmungen der Fluggastrechte-Verordnung hielt die Air France für unbegründet. Entscheidend sei nämlich die Verspätung beim Abflug und nicht die bei der Ankunft. Weil aber erst bei Verspätungen von drei Stunden und mehr eine Ausgleichszahlung fällig wird, stehe den Reisenden kein Entschädigungsanspruch zu.
Doch dem wollte der Europäische Gerichtshof nicht folgen. Er gab der Klage der Reisenden statt.
Ungerechtfertigte Ungleichbehandlung
Da ein Reisender im Fall verspäteter Flüge insbesondere bei der Ankunft Unannehmlichkeiten ausgesetzt ist, ist für die Beurteilung der Frage, ob ihm eine Ausgleichzahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung zusteht, allein die Verspätung am Zielort des letzten Fluges und nicht die beim Abflug maßgeblich, so das Gericht.
Denn andernfalls läge eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber jenen Fluggästen vor, deren Maschine zwar pünktlich gestartet ist, die aber gleichwohl deutlich verspätet am Zielort ankommen und daher unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben.
Dass sich der Flug der Kläger aufgrund außergewöhnlicher Umstände verspätet hat, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn die Air France alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, konnte die Fluggesellschaft nicht beweisen. Sie ist den Klägern gegenüber daher zu Ausgleichszahlungen in Höhe von je 600 Euro verpflichtet.
Der Europäische Gerichtshof hatte sich zuletzt im Oktober letzten Jahres um die Stärkung der Rechte von Fluggästen verdient gemacht (VersicherungsJournal 24.10.2012). Kurz darauf hatte sich auch der Bundesgerichtshof zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen einem Passagier wegen eines verspäteten Fluges eine Ausgleichszahlung zusteht (VersicherungsJournal 14.11.2012).
Quelle (VersicherungsJournal 27.02.2013)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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