25.02.2013
Von den finanziellen Folgen einer Alkoholfahrt

Auch eine relativ geringe Blutalkohol-Konzentration kann einen Kfz-Haftpflicht-Versicherer dazu berechtigen, einen Versicherten nach einem Unfall wegen grober Fahrlässigkeit gegebenenfalls bis zu der gesetzlich möglichen Höchstgrenze in Regress zu nehmen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Düren vom 15. August 2012 hervor (Az.: 44 C 76/12).
Der Beklagte war mit seinem Pkw unterwegs, als er unvermittelt ein Wendemanöver durchführte. Dadurch kam es zu einem Unfall.
Grobe Fahrlässigkeit
Der durch den Unfall entstandene Schaden in Höhe von knapp 10.700 Euro wurde zwar durch seinen Kfz-Haftpflichtversicherer reguliert. Doch weil bei dem Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls eine Blutalkohol-Konzentration von 0,54 Promille festgestellt wurde, wollte ihn der Versicherer wegen grober Fahrlässigkeit in Regress nehmen.
In dem sich anschließenden Rechtsstreit vertrat der Versicherer die Ansicht, dass er zu einer Kürzung der Leistungspflicht um 100 Prozent berechtigt sei. Er verlangte von dem Versicherten daher die Zahlung des in solchen Fällen möglichen Höchstbetrages von 5.000 Euro.
Zu Recht, meinte das Dürener Amtsgericht. Das Gericht hielt eine Kürzung um 100 Prozent zwar für unangemessen. Es gab der Klage des Versicherers trotz allem in voller Höhe statt.
Alkoholtypischer Fahrfehler
„Bei einer unter 1,1 Promille liegenden Alkoholisierung folgt die Fahruntüchtigkeit nicht allein aus dem Grad der Alkoholisierung. Hier müssen zur Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit, die etwa bei 0,3 Promille beginnt, zusätzliche Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hinzukommen, insbesondere alkoholtypische Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen“, so das Gericht.
Davon ist nach Ansicht des Gerichts im Fall des Beklagten jedoch auszugehen. Denn dass er aus voller Fahrt unvermittelt ein Wendemanöver eingeleitet und dabei nicht ausreichend auf andere Verkehrsteilnehmer geachtet hat, sei zweifelsohne auf seine nicht unerhebliche Alkoholisierung zurückzuführen.
Eine Kürzung des Leistungsanspruchs des Beklagten um 100 Prozent hielt das Gericht trotz seines grob fahrlässigen Verhaltens jedoch für zu hoch. Angemessen sei vielmehr eine Quote von 75 Prozent, die der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechen würde.
Berechnung der Quotierung
Das Gericht sprach dem Versicherer trotz allem den von ihm geforderten Betrag von 5.000 Euro zu. Denn anders als der Versicherte ging das Gericht davon aus, dass die Quotierung nicht von der möglichen Höchstgrenze, sondern von dem geschuldeten Gesamtbetrag vorzunehmen ist. Erst danach greife die Regressbeschränkung.
„Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 10.695,49 Euro hätte der Beklagte entsprechend der Quote von 75 Prozent, also 8.021,62 Euro zu ersetzen. Unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze gemäß § 5 Absatz 3 KfzPflVV (Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung) verbleibt folglich ein Regressanspruch in Höhe von 5.000 Euro“, heißt es abschließend in der Urteilsbegründung.
(Quelle VersicherungsJournal 27.11.2012)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de