Weigert sich ein in einem privaten Krankenversicherungs-Vertrag mitversichertes volljähriges Kind, sich selber zu versichern beziehungsweise einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, so kann der Versicherungsnehmer den für sein Kind geltenden Vertragsteil nicht kündigen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Oktober 2012 hervor (Az.: 23 O 88/12).
Der Kläger hatte eine private Krankheitskosten-Vollversicherung abgeschlossen. Versichert waren er sowie sein Sohn.
Zu teuer
Als der nicht mehr bei seinem Vater wohnende Sohn volljährig wurde, erhöhte der Versicherer dessen Monatsbeitrag von 180 auf 398 Euro. Das wurde dem Kläger zu teuer. Er forderte seinen Sohn daher per E-Mail dazu auf, sich eine gute Krankenkasse zu suchen und ihm eine Versicherungs-Bestätigung zuzusenden. Gleichzeitig kündigte er den für seinen Sohn geltenden Vertragsteil zum Jahresende.
Der Versicherer erklärte sich zwar grundsätzlich dazu bereit, die Kündigung zu akzeptieren. Das machte er allerdings vom Nachweis eines nahtlosen Übergangs auf eine Anschlussversicherung des Sohnes abhängig.
Da sich Vater und Sohn nicht wirklich gut verstanden, teilte der Anwalt des Sohnes dem Kläger mit, dass er sich allenfalls vorstellen könne, dass der Vertrag in einem Studententarif fortgeführt werde. Auf einen Nachweis über einen Folgevertrag wartete der Kläger hingegen vergeblich.
Kein Nachweis erforderlich?
Trotz dieser misslichen Situation beharrte der Versicherer weiterhin auf Vorlage der von ihm angeforderten Bescheinigung. Die Kündigung könne andernfalls nicht akzeptiert werden.
Doch der Kläger beharrte darauf, dass der Versicherer die Kündigung anerkennen müsse. Sein Argument: Für die Kündigung eines Vertragsteils einer volljährigen mitversicherten Person befürfe keines Nachweises einer nahtlosen Weiterversicherung.
Denn § 205 Absatz 6 VVG schütze nur vom Versicherungsnehmer abhängige Personen davor, ohne Versicherungsschutz zu sein. Ein solches Schutzbedürfnis sei bei seinem volljährigen Sohn jedoch nicht gegeben.
Umstrittene Frage
Doch dem wollten sich die Richter des Kölner Landgerichts nicht anschließen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Solange nicht nachgewiesen ist, dass für den Sohn des Klägers bei einem anderen Krankenversicherer Versicherungsschutz besteht, ist die Kündigung nach Meinung des Gerichts unwirksam.
Das Gericht räumte in seiner Urteilsbegründung zwar ein, dass die Frage, ob § 205 Absatz 6 VVG auch auf Fälle der Kündigung eines Vertrags einer mitversicherten volljährigen Person anzuwenden ist, in der Rechtsprechung und der Rechtsliteratur umstritten ist.
Die Richter schlossen sich jedoch der Meinung jener Gerichte an, die entschieden haben, dass eine Kündigung ohne den Nachweis einer nahtlosen Weiterversicherung grundsätzlich nicht möglich ist. Denn nur so könne der Wille des Gesetzgebers nach einer allgemeinen Versicherungspflicht umgesetzt werden.
Im Übrigen ergäbe sich auch aus § 193 Absatz 3 Satz 1 VVG keine Beschränkung der Versicherungspflicht auf den Versicherungsnehmer und die von ihm gesetzlich vertretenen Personen.
Nicht zumutbar
„Darüber hinaus ist es dem Versicherer auch nicht zuzumuten, im Einzelfall zu überprüfen, ob sein Versicherungsnehmer gegebenenfalls aus unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten oder Ähnlichem heraus verpflichtet ist, für bei ihm mitversicherte Personen eine Krankheitskosten-Versicherung zu unterhalten“, so das Gericht abschließend in seiner Urteilsbegründung.
Mit anderen Worten: Weigert sich der volljährige Sohn des Klägers weiterhin, sich selber zu versichern, beziehungsweise einen Nachweis über einen Vertrag bei einem anderen Versicherer vorzulegen, kann sein Vater dessen Vertragsteil nicht kündigen.
Auf die Frage, ob der Vater gegenüber seinem Sohn einen Rechtsanspruch darauf hat, ihm einen entsprechenden Nachweis zu überlassen, ist das Gericht nicht eingegangen. Diese Frage war allerdings auch nicht Gegenstand des Verfahrens.
Das Urteil kann auf den Internetseiten des Gerichts im Wortlaut nachgelesen werden.
(Quelle VersicherungsJournal 26.11.2012)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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