21.01.2013
Rechtsstreit um Reiserücktritt

Sind ein Flug und eine Unterkunft separat voneinander gebucht worden, so kann ein Versicherter seine Reiserücktrittskosten-Versicherung auch dann in Anspruch nehmen, wenn er die Reise während einer Zwischenlandung wegen gesundheitlicher Probleme abbrechen muss. Das hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen mit Urteil vom 25. Januar 2012 entschieden (Az.: 10 O 195/11).
Die Kläger wollten im Frühjahr 2011 für zehn Tage auf die Malediven fliegen. Die Reise buchten sie jedoch nicht pauschal. Sie suchten sich vielmehr separat ein Hotel sowie einen zu ihren Reiseplänen passenden Flug aus.
Sowohl den Flug als auch die Unterkunft zahlten sie jeweils mit ihren Kreditkarten. Diese beinhalteten eine Reiserücktrittskosten- sowie eine Reiseabbruch-Versicherung.
Kreislaufkollaps
Auf dem Hinflug erlitt die Klägerin bei einer Zwischenlandung in Dubai einen Kreislaufkollaps. Das Paar entschloss sich auf ärztliches Anraten daher dazu, am nächsten Tag nach Deutschland zurückzufliegen und das Hotel zu stornieren.
Die dadurch entstandenen Stornokosten sowie die zusätzlichen Rückreisekosten machten sie gegenüber ihrem Reiseversicherer geltend. Der erklärte sich zwar dazu bereit, die Mehrkosten für die Rückreise zu zahlen. Die Übernahme der Stornokosten für die Nichtinanspruchnahme der Unterkunft lehnte er jedoch ab.
Seine ablehnende Haltung begründete er damit, dass die Leistungen für den Flug und für die Unterkunft Bestandteil einer einheitlichen Reise seien. Sei eine Reise aber bereits angetreten worden, könnten nur noch Leistungen aus der Reiseabbruch-Versicherung in Anspruch genommen werden. Die beinhalte aber nur erhöhte Aufwendungen für eine Rückreise. Es würde daher kein Anspruch auf Erstattung der Stornokosten für die Unterkunft bestehen.
Doch dem wollten die Richter des Hagener Landgerichts nicht folgen. Sie gaben der Klage der Reisenden in vollem Umfang statt.
Was ist eine Reise im Sinne der Versicherungs-Bedingungen?
Nach Ansicht der Richter ist unter einer Reise im Sinne der Versicherungs-Bedingungen jede konkret gebuchte Reiseleistung zu verstehen. „Unter Zugrundelegung dessen sind der gebuchte Flug und die Unterkunft jeweils als eine Reise im Sinne der Versicherungs-Bedingungen anzusehen, denn die Kläger haben Flug und Unterkunft separat gebucht und auch separat bezahlt“, so das Gericht.
Von einer einheitlichen Reise kann demnach nur dann ausgegangen werden, wenn sowohl das Verkehrsmittel als auch die Unterkunft als Gesamtpaket bei ein und demselben Reiseveranstalter gebucht und in einer einheitlichen Buchungsbestätigung bestätigt werden.
Das war in der zu entscheidenden Sache jedoch nachweislich nicht der Fall. Nach Ansicht des Gerichts hat es sich vielmehr um zwei völlig separate Leistungen gehandelt, zwischen denen rechtlich kein innerer Zusammenhang bestand.
„Denn der Begriff der Reise nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist mit dem Begriff der Reise nach den Versicherungs-Bedingungen nicht identisch. Der Begriff der ‚Reise‘ wird vielmehr für das Versicherungsrecht gesondert definiert und ist daher für die vorliegende Beurteilung maßgeblich“, heißt es dazu abschließend in der Urteilsbegründung.
(Quelle VersicherungsJournal 07.11.2012)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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