07.01.2013
Streit um Winterdienst während Schneefall

Verbietet eine örtliche Verordnung den Einsatz von Tausalz, so darf ein Gebäudebesitzer bis zum Ende eines Schneefalls warten, bevor er seine Räum- beziehungsweise Streupflicht erfüllt. Rutscht vorher jemand auf seinem Grundstück aus, kann der Hausbesitzer nicht zum Schadenersatz verpflichtet werden. Das geht aus einem vor wenigen Tagen veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. September 2012 hervor (Az.: 5 U 22/12).
Der Entscheidung lag der Fall einer Frau zugrunde, die an einem Märztag des Jahres 2006 gegen 9 Uhr auf einer Schnee- und Eisfläche auf dem vor dem Grundstück des Beklagten befindlichen Gehweg ausgerutscht war. Dabei hatte sie sich das linke Sprunggelenk gebrochen.
Streit um 23.000 Euro
Die Verletzte selbst machte gegenüber dem Hausbesitzer weder Schadenersatz- noch Schmerzensgeld-Forderungen geltend. Ihr Krankenversicherer war jedoch weniger zurückhaltend. Er forderte den Ersatz der von ihm bezahlten Behandlungskosten in Höhe von rund 23.000 Euro.
Seine Forderung begründete der Krankenversicherer damit, dass der Gebäudebesitzer nicht ordnungsgemäß seiner Streu- beziehungsweise Räumpflicht nachgekommen sei. Denn während des Zwischenfalls habe es geschneit. Die Verletzte habe daher eine unter dem Neuschnee befindliche Eisschicht, die offenkundig zuvor nicht ausreichend gestreut worden war, nicht wahrnehmen können.
Der Beklagte verteidigte sich damit, dass er den Gehweg am Abend vor dem Unfall großflächig mit Splitt gestreut habe. Auch bei einer Kontrolle am nächsten Morgen sei der Weg weder glatt noch mit einer Schneeschicht überzogen gewesen. Er habe daher seiner Streupflicht genügt.
Ein Meter reicht aus
Dem stimmte sowohl das in erster Instanz angerufene Landgericht Coburg (Urteil vom 30.12.2011; Az.: 13 O 700/10) als auch das Bamberger Oberlandesgericht zu. Beide Gerichte wiesen die Regressforderung des Versicherers als unbegründet zurück.
Nach der Befragung von vier Zeugen glaubten die Richter dem Hausbesitzer, dass er den Gehweg mit Splitt gestreut hatte. Einen Beweis dafür, dass dabei möglicherweise eine größere Fläche übersehen wurde, konnte der klagende Versicherer nicht erbringen.
Im Übrigen sei ein Hauseigentümer lediglich dazu verpflichtet, auf einem Gehweg einen Streifen von mindestens einem Meter zu streuen beziehungsweise zu räumen. Die Richter hielten es daher für nicht ausgeschlossen, dass die Verletzte außerhalb dieses Bereiches gestürzt war.
Keine Streu- und Räumpflicht während Schneefalls
Selbst wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte und die Frau auf einer durch den Schneefall nicht erkennbaren, kleineren Eisfläche gestürzt sein sollte, ist der Beklagte nicht zum Schadenersatz verpflichtet.
Denn verbietet wie in dem entschiedenen Fall eine örtliche Verordnung den Einsatz von Tausalz, so darf ein Gebäudebesitzer bis zum Ende eines Schneefalls warten, bevor er seine Räum- beziehungsweise Streupflicht erfüllt, so das Gericht. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
Fälle wegen angeblicher Verletzung der Streupflicht landen regelmäßig vor Gericht. Eine größere Anzahl entsprechender Urteile ist im Archiv (Suchwort „Streupflicht“) des VersicherungsJournals zu finden.
(Quelle VersicherungsJournal 17.12.2012)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de

Mit dem Argument, dass die Flüge von der gleichen Fluggesellschaft durchgeführt wurden und als einheitlicher Flug anzusehen seien, machte der Kläger Ausgleichsansprüche gemäß den Bestimmungen der Fluggastrechte-Verordnung geltend.
Damit hatte er zunächst Erfolg. Das Amtsgericht Frankfurt verurteilte die Fluggesellschaft dazu, dem Kläger eine Entschädigung von 600 Euro zu zahlen. Diese Entscheidung wurde jedoch vom Frankfurter Landgericht aufgehoben. Es wies die Klage als unbegründet zurück.
Der Fall landete schließlich beim Bundesgerichtshof. Doch auch dort hatte der Kläger keinen Erfolg.
Eine Frage des Startotes
Nach Meinung des BGH hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Denn die Bestimmungen der Fluggastrechte-Verordnung seien nur auf Flüge anzuwenden, die ihren Ursprung innerhalb der Europäischen Union haben.
In dem entschiedenen Fall ist das erste Flugzeug jedoch pünktlich in Frankfurt gestartet und planmäßig in São Paulo angekommen. Ursache der Verspätung war folglich der Anschlussflug, dessen Start sich erheblich verzögert hatte. Der aber fand außerhalb der Grenzen der Europäischen Union statt.
Gesonderte Prüfung
Entgegen der Annahme des Klägers ist trotz der Tatsache, dass beide Flüge durch die gleiche Fluggesellschaft durchgeführt wurden, auch nicht von einem einheitlichen Flug auszugehen. In einer Stellungnahme des Bundesgerichtshofs heißt es dazu: „Besteht eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden, ist die Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen.“
Hätte der Kläger bereits innerhalb der Europäischen Union das Flugzeug wechseln müssen und wäre dieser Anschlussflieger verspätet an seinem Ziel in Brasilien eingetroffen, so hätte ihm nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 23. Oktober 2012 eine Ausgleichszahlung zugestanden (VersicherungsJournal 24.10.2012).
(Quelle VersicherungsJournal 14.11.2012)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
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