05.11.2012
Wie hoch Mietwagenkosten sein dürfen

Kommt es zu einem Streit über die Höhe erstattungsfähiger Mietwagenkosten, so ist dem Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation gegenüber der sogenannten Schwacke-Liste der Vorzug zu geben. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Münchener Amtsgerichts vom 25. Januar 2012 hervor (Az.: 345 C 30646/11).
Der Entscheidung lag die Klage eines Mietwagenunternehmens gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer zugrunde.
Viel zu teuer
Nach einem von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfall hatte sich der Geschädigte für die Zeit der Reparatur seines Fahrzeugs einen Mietwagen genommen. Seine gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers bestehende Forderung auf Ersatz des Ausfallschadens hatte er an den Autovermieter abgetreten.
Der Versicherer hielt den von dem Vermieter berechneten Preis von über 2.000 Euro für hoffnungslos überzogen. Unter Hinweis auf die ortsüblichen Preise anderer Mietwagenunternehmen war er lediglich dazu bereit, sich mit 840 Euro an den entsprechenden Aufwendungen des Geschädigten zu beteiligen.
Dem stimmte das Münchener Amtsgericht weitgehend zu. Es verurteilte den Versicherer dazu, dem Mietwagenunternehmen einen Differenzbetrag in Höhe von 21,58 Euro zu überweisen.
Verstoß gegen Schadenminderungs-Pflicht
In der Regel, so das Gericht, steht einem Geschädigten, dessen Auto bei einem Verkehrsunfall beschädigt beziehungsweise zerstört wurde, zwar der Ersatz von Mietwagenkosten zu. Verlangt werden können jedoch nur jene Kosten, die ein „verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.“
Das wiederum bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlichen Markt erhältlichen Tarifen innerhalb eines gewissen Rahmens den günstigsten zu wählen hat und nicht das erstbeste, möglicherweise überteuerte Angebot annehmen darf. Denn andernfalls liegt ein Verstoß gegen die Schadenminderungs-Pflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB vor.
Kommt es zu einem Streit über die Höhe von Mietwagenkosten, so dürfen der Schädiger und dessen Versicherer beziehungsweise die Gerichte auf Tabellen zurückgreifen, in denen die örtlichen Preise für Mietwagen gelistet sind.
Welcher Liste ist der Vorzug zu geben?
Dabei ist nach Auffassung des Münchener Amtsgerichts jedoch dem Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation gegenüber der von ihrer Art her vergleichbaren Schwacke-Liste der Vorzug zu geben.
„Denn die Erhebungen des Fraunhofer Instituts werden im Gegensatz zu denen der Schwacke GmbH anonym und ohne Offenlegung des Umstands durchgeführt, dass Zweck der Abfrage die Feststellung einer Preisübersicht ist. Die Werte des Fraunhofer Instituts liegen somit näher an der Realität und stellen eine bessere Grundlage für Schätzungen durch einen Richter dar“, so das Gericht.
Nach der Fraunhofer-Liste ergab sich im Vergleich mit dem bereits von dem Versicherer gezahlten Betrag eine Differenz in Höhe von 21,58 Euro zu Gunsten des klagenden Mietwagenunternehmens. Diese hatte der Versicherer noch zu ersetzen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
(VersicherungsJournal 11.09.2012)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
juergenzwilling@auc-zwilling.de ursulazwilling@auc-zwilling.de