18.10.2012
Unfall im Kreisverkehr

Die weit verbreitete Meinung, dass Autofahrer innerhalb eines Verkehrskreisels Vorfahrt haben, ist falsch. Es kommt vielmehr auf die konkrete Beschilderung an, so das Amtsgericht München in einem am Montag veröffentlichten Urteil vom 11. Juli 2012 (Az.: 343 C 8194/12).
Die Klägerin wollte mit ihrem Pkw von der mittleren auf die rechte Spur eines Münchener Kreisverkehrs wechseln, als sie mit dem in den Kreisel einfahrenden Fahrzeug des Beklagten kollidierte.
Generelle Vorfahrt?

Mit dem Argument, dass derjenige, der sich in einem Verkehrskreisel befinde, grundsätzlich Vorfahrt gegenüber Einfahrenden habe, verlangte die Klägerin von ihrem Unfallgegner den Ersatz des ihr durch die Kollision entstandenen Schadens.
Dieser bestritt jedoch, den Unfall verschuldet zu haben. Denn durch ihren Fahrspurwechsel sei nicht er, sondern die Klägerin für den Vorfall verantwortlich. Diese habe die Spur nämlich erst gewechselt, als er schon mehr oder weniger in den Kreisel eingefahren sei.
Der Fall landete schließlich vor dem Münchener Amtsgericht. Dort errang die Klägerin einen Teilerfolg. Nach Meinung des Gerichts ist die weit verbreitete Annahme, dass Autofahrer, die sich innerhalb eines Verkehrskreisels befinden, grundsätzlich Vorfahrt haben, falsch.
Verkehrsteilnehmer innerhalb eines Kreisverkehrs haben vielmehr nur dann Vorfahrt gegenüber Einfahrenden, wenn an den Einfahrten zu dem Kreisel sowohl das Zeichen 215 (Kreisverkehr), als auch das Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) aufgestellt sind. Fehlen diese Schilder, gilt die Regel „rechts vor links“.
Erhöhte Sorgfaltspflicht
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Verkehrskreisel in der zu entscheidenden Sache an den Einfahrten nur mit dem Zeichen „Vorfahrt gewähren“ gesichert. „Das aber verpflichtet den Einfahrenden lediglich zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht“, so das Gericht.
Zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte in den Kreisel einfuhr, befand sich die Klägerin mit ihrem Fahrzeug nachweislich in der mittleren von drei Spuren. Sie hätte sich nach Meinung des Gerichts bei ihrem Fahrspurwechsel daher so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.
Dem Beklagten hielt das Gericht vor, seine erhöhte Sorgfaltspflicht beim Einfahren in den Verkehrskreisel verletzt zu haben, wozu er angesichts der Beschilderung verpflichtet gewesen wäre.
Das wiegt nach Ansicht des Gerichts schwerer als der Verstoß der Klägerin. Es verurteilte den Beklagten daher dazu, sich zu zwei Dritteln an dem Schaden der Klägerin zu beteiligen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

(Quelle VersicherungsJournal 17.10.2012)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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