Zeigt ein Versicherter seinem Vollkaskoversicherer einen Schaden erst an, nachdem er vergeblich versucht hat, einen vermeintlichen Schädiger in Anspruch zu nehmen, so kann sich sein Versicherer auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung berufen. Das hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 26. Oktober 2011 entschieden (Az.: 20 O 170/11).
Der am Straßenrand abgestellte Pkw des Klägers war am 15. März 2009 bei einem Unfall schwer beschädigt worden.
Zwei Jahre später …
Nachdem er vergeblich versucht hatte, den Versicherer des vermeintlichen Schädigers in Anspruch zu nehmen, besann er sich darauf, dass er für sein Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte. Er meldete den Unfall daher am 1. Februar 2011 seinem Versicherer mit der Bitte um Schadenregulierung.
Mit dem Argument, dass ihm der Schaden hoffnungslos zu spät gemeldet worden sei, weigerte dieser sich jedoch, den geforderten Betrag in Höhe von mehr als 10.000 Euro zu zahlen.
Das Argument des Versicherten, dass er den Schaden deswegen so spät gemeldet habe, weil er sich hinsichtlich des Unfalls keiner Schuld bewusst gewesen sei und sich darauf verlassen habe, seinen gegen den Haftpflichtversicherer des vermeintlichen Schädigers angestrengten Prozess zu gewinnen, ließ den Vollkaskoversicherer kalt.
Zu Recht, befanden die Richter des Kölner Landgerichts. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Keine eigenen Feststellungen möglich
Nach Ansicht des Gerichts gilt die Obliegenheit, einen Schaden unverzüglich seinem Versicherer melden zu müssen unabhängig von etwaigen Forderungen gegenüber einem Schädiger. „Denn ein Versicherungsnehmer weiß, dass er nach einem Schadenereignis seinen Versicherer benachrichtigen muss und zwar selbst dann, wenn er der Ansicht ist, dass der Unfallgegner den gesamten Schaden zu tragen hat“.
In dem entschiedenen Fall hat der Kaskoversicherer erst knapp zwei Jahre nach dem Ereignis von dem angeblichen Versicherungsfall erfahren. Ihm waren daher keinerlei eigene Feststellungen zu dem Schadenereignis möglich.
Der Versicherer hat sich nach Überzeugung des Gerichts daher zu Recht auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung berufen.
(Quelle VersicherungsJournal 08.08.2012)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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