01.10.2012
Teurer Fehlalarm

Gemeinden können die Kosten für einen überflüssigen Feuerwehreinsatz nach einem Fehlalarm durch eine Brandmeldeanlage nur dann von deren Betreiber einfordern, wenn die Gemeindesatzung dieses ausdrücklich vorsieht. Das geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juni 2012 hervor (Az.: 4 BV 11.2549).
Dem Urteil lag die Klage des Trägers eines Landschulheims zugrunde. Dieser hatte sich dagegen zur Wehr gesetzt, dass er wegen durch mehrere Fehlalarme der Brandmeldeanlage des Heims ausgelöste Feuerwehreinsätze zur Kasse gebeten werden sollte.
Denn schließlich habe er die Fehlalarme nicht zu vertreten. In fünf Fällen hätten die Rauchmelder auf die durch Bauarbeiten verursachte Staubentwicklung reagiert und in den anderen Fällen habe jeweils eine technische Störung vorgelegen.
Der Träger weigerte sich daher, die ihm in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von annähernd 4.000 Euro zu zahlen.
Fehlende Bestimmung in der Satzung
Zu Recht, urteilten die Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Sie gaben der Klage gegen die Gebührenbescheide statt.
Nach Ansicht des Gerichts ist es zwar grundsätzlich möglich, dass eine Gemeinde den Betreiber einer Brandmeldeanlage auch dann zur Erstattung der Kosten eines unnötigen Feuerwehreinsatzes heranzieht, wenn die Anlage einen Fehlalarm ausgelöst hat.
Das setzt aber voraus, dass die Satzung der Gemeinde eine entsprechende Kostenpflicht vorsieht, was in der entschiedenen Sache nicht der Fall war. Der Kläger kann daher nicht zur Kasse gebeten werden.
In dem Urteil heißt es dazu: „Die beiden beklagten Gemeinden haben zulässigerweise in ihren im Jahr 2000 erlassenen Aufwendungs- und Kostenersatzsatzungen jeweils einen abschließenden Katalog von Kostentatbeständen aufgestellt, in dem die hier streitige Fallkonstellation eines rein technisch bedingten Falschalarms nicht enthalten ist.“
Weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
Eine Ersatzpflicht hätte nach der Satzung der Gemeinde allenfalls dann bestanden, wenn die Feuerwehreinsätze durch einen Missbrauch der Alarmeinrichtung ausgelöst worden wären. Das setzt nach Ansicht des Gerichts jedoch Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit voraus.
Davon kann bei einem durch die Staubentwicklung bei Bauarbeiten ausgelösten Fehlalarm allerdings ebenso wenig ausgegangen werden wie bei einem Fehlalarm aufgrund eines technischen Defekts. Nach Meinung der Richter kann dem Kläger allenfalls Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil er die Brandmeldeanlage während der Bauarbeiten nicht ausreichend vor Staub geschützt hat.
Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen. Das Urteil ist im Wortlaut auf den Internetseiten der Landesanwaltschaft Bayern zu finden.
(VersicherungsJournal 03.08.2012)

Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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