Weist der Betreiber einer Autowaschanlage ausdrücklich auf das erhöhte Risiko bei der Benutzung der Waschstraße durch Fahrzeuge mit Aufbauten hin, so ist er in der Regel nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ein solches Auto beschädigt wird. Das gilt auch dann, wenn es sich um einen serienmäßigen Aufbau handelt, so das Amtsgericht Haldensleben in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 24. August 2011 (Az.: 17 C 631/10).
Der Pkw des Klägers war serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgerüstet. Er hatte mit dem Fahrzeug schon häufiger die zu einer Tankstelle gehörende Waschanlage des Beklagten benutzt, ohne dass es zu Zwischenfällen gekommen wäre.
Keine Haftung
Doch bei der letzten Benutzung gab es Ärger. Denn der Heckspoiler wurde aus nicht aufzuklärenden Gründen abgerissen. Den dadurch entstandenen Schaden in Höhe von 700 Euro wollte der erboste Fahrzeugbesitzer von dem Betreiber der Waschstraße ersetzt bekommen.
Dieser fühlte sich jedoch keiner Schuld bewusst. Denn er konnte mithilfe eines Sachverständigen nachweisen, dass die Anlage zum Zeitpunkt des Zwischenfalls keinerlei Fehlfunktionen aufwies. Im Übrigen habe er auf einem Schild ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für Schäden an Fahrzeugaufbauten keine Haftung übernommen werde.
Der Fall landete schließlich vor Gericht. Doch auch dort hatte der Kläger mit seiner Schadenersatzforderung keinen Erfolg.
Allgemein bekanntes Risiko
Nach Ansicht des Gerichts ist allgemein bekannt, dass Aufbauten von Fahrzeugen wie zum Beispiel Antennen oder Spoiler in Autowaschanlagen abreißen oder beschädigt werden können. Die Benutzung einer Anlage mit einem derart ausgerüsteten Fahrzeug stellt daher ein erhöhtes Risiko dar.
Denn Waschstraßen müssen nicht so ausgestattet sein, dass jegliche Schäden an Fahrzeugaufbauten vermieden werden. Das gilt nach Ansicht des Gerichts auch für Fahrzeuge, die serienmäßig mit Aufbauten wie zum Beispiel einem Heckspoiler bestückt sind.
Der Betreiber einer Waschstraße genügt daher seinen vertraglichen Verpflichtungen, wenn er auf einem Aushang deutlich sichtbar auf das erhöhte Risiko für derartig ausgerüstete Fahrzeuge hinweist und die Anlage regelmäßig warten lässt.
Vergleichbare Entscheidungen
Da diese Bedingungen nachweislich erfüllt waren, wurde die Schadenersatzklage als unbegründet zurückgewiesen.
Es ist nicht das erste Mal, dass sich Gerichte mit Schäden durch Autowaschanlagen befassen mussten. Sowohl das Landgericht Köln (VersicherungsJournal 7.7.2006) als auch das Landgericht Coburg (VersicherungsJournal 1.12.2009) hatten entschieden, dass es Sache eines Fahrzeughalters ist, nachzuweisen, dass Beschädigungen durch einen Fehler der Anlage verursacht wurden.
(Quelle VersicherungsJournal 08.03.2012)
Jürgen Zwilling und Ursula Zwilling
- Versicherungsmakler-
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